Allgemeine Bestellbedingungen (Einkaufs-AGB der GSM Gastro-Service-Mittelsachsen GmbH)
1. Anwendungsbereich
Diese Bestellbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen der GSM Gastro-Service-Mittelsachsen GmbH („Besteller“) von Lieferungen und Leistungen des Lieferan-ten (Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister u.a., im Folgenden „Lieferant“), die Unterneh-mer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsschluss, Ausführung
Nur schriftlich erteilte Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) schriftlich bestätigt. Angebote, Planungen, Entwürfe u.ä. vergütet der Besteller nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung, Abweichungen von die-sen Bestellbedingungen sowie mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Die Schriftform kann auch per Telefax oder anderer Datenfernübertragung gewahrt werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des Bestellers nur Personen einzusetzen, die über die erforderlichen Genehmigungen verfügen sowie mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Er wird den Besteller im Falle eines Versto-ßes von allen Ansprüchen freistellen.
3. Druckaufträge, Layout
Der Lieferant hat bei Druckaufträgen sicherzustellen, dass für die Pflichtangaben gemäß Verordnung (EU) 1169/2011 (Verkehrsbezeichnung, Herstellerangabe, Hinweis auf Mindesthaltbarkeitsdatum, Zutatenliste, ggf. Alkoholgehalt, ggf. Nährwertangaben) eine Schrift verwendet wird, bei der das kleine „x“ mindestens 1,2 mm hoch ist sowie dass die Füllmengen-angabe mindestens 4 mm und das EWG-Zeichen (Füllmengen-„e“) mindestens 3 mm hoch ist.
4. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
Die vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangs-ort an, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme. Absehbare Verzögerungen sind dem Besteller, unbeschadet seiner Ansprüche, unverzüglich mitzuteilen.
Bei Überschreiten des Liefertermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10 % des Bestellwerts, zu verlangen, soweit der Lieferant nicht einen geringeren Schaden nachweist. Weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unter-bleibt bei der Annahme der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann diese gleichwohl noch bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden.
Wird der Liefertermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Bestellers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der Bestellung angegebenen Empfangsort auf den Besteller über; soweit nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung DDP Empfangsort als vereinbart.
Bei Preisvereinbarung Ab Werk/Lager des Lieferanten (EXW) hat dieser zu den nied-rigsten Kosten zu versenden, soweit nicht vom Besteller eine bestimmte Versandart vorge-schrieben ist. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige Eilbeförderung trägt der Lieferant.
Zeitgleich mit der Verladung bei Lieferung DDP Empfangsort, bzw. der Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW, hat der Lieferant dem Besteller für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Abruf) eine Versandanzeige (Lieferavis) per Telefax oder E-Mail (an den in der Bestellung genannten Sachbearbeiter des Bestellers) zu übersenden, in der u.a. Bestellnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeitpunkt der Lieferung genannt werden. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufü-gen, der neben diesen Angaben auch das Mindesthaltbarkeitsdatum enthält.
Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen (Lieferavis), Lieferscheine, Rechnungen und andere vom Lieferanten beizubringende Dokumente sind in deutscher Sprache zu über-senden, falls nicht anders vereinbart.
Bei Anlieferung oder Abholung vom Lieferanten zum Tausch angebotene Ladehilfs-mittel müssen den vereinbarten, hilfsweise den handelsüblichen, Qualitätsanforderungen mittlerer Art und Güte entsprechen, sonst kann der Besteller einen Tausch ablehnen. Bei Anlieferung von Waren in Silofahrzeugen behält sich der Besteller die Erstellung eines Wiege-protokolls einer geeichten, hilfsweise öffentlichen, Fahrzeugwaage vor. Bei Beschädigungen der Originalverpackung gelieferter Waren oder der Versiegelung/Verplombung von Silofahrzeugen, die Zweifel an der Unversehrtheit der Ware begründen, kann der Besteller die Waren zurück-weisen. Mitgebrachtes Verpackungsmaterial und Abfälle, insbesondere Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen, muss der Lieferant unentgeltlich zurücknehmen.
6. Rechnungen, Zahlungen
Rechnungen (auch das als Zweitschrift zu kennzeichnende Duplikat) sind unter An-führung der Bestellkennzeichen des Bestellers und der Nummern der einzelnen Positionen zu übersenden.
Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, mit 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt von Rechnung und Ware fällig. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung/Leistung vollständig erbracht wurde und eine vollständige, korrekte Rechnung vorliegt. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung des Lieferanten nicht zahlt und keine Einreden bestehen.
Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Der Lieferant kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder insoweit ein Zurück-behaltungsrecht ausüben.
7. Nutzungsrechte, Geistiges Eigentum
Sofern der Lieferant einem Angebot/Kostenvoranschlag Entwürfe beifügt, räumt er damit dem Besteller das Recht ein, diese Entwürfe zu nutzen. Das Eigentum an Vorlagen, Mustern, Werkzeugen u.ä., die der Lieferant nach Vereinbarung herstellt, geht einschließlich aller Nutzungsrechte mit Lieferung auf den Besteller über. Der Lieferant überträgt dem Besteller hierbei sämtliche Rechte an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen, einschließlich aller Informationen und Unterlagen, die sich auf diese Ergebnisse beziehen.
Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um urheberrechtlich oder vergleichbar geschützte Werke handelt, überträgt der Lieferant dem Besteller das unwiderrufliche, aus-schließliche, übertragbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte Recht, diese Werke ganz oder in Teilen für alle Nutzungsarten zu nutzen (einschließlich des Bearbeitungs- und Änderungs-rechts), ohne den Urheber nennen zu müssen. Soweit es sich um Erfindungen oder Designs handelt, ist der Besteller berechtigt, diese nach freiem Ermessen auf eigenen Namen (unter Nennung des Erfinders/Entwerfers gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen) in beliebigen Ländern als Schutzrecht anzumelden, aufrechtzuerhalten oder fallenzulassen.
Die vereinbarte Vergütung umfasst auch die Rechteübertragung; eine zusätzliche Vergütung hat der Besteller nur zu zahlen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Lieferant stellt den Besteller von jeglichen Ansprüchen (auch urheber- oder arbeitnehmererfin-dungsrechtlichen) Dritter frei, die diese wegen der Übertragung oder Nutzung der Leistungser-gebnisse geltend machen.
8. Eingangsprüfung, Mängelhaftung, Verjährung
§ 377 HGB findet dergestalt Anwendung, dass der Besteller äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10 Werktagen ab Anlieferung und versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung zu rügen hat. Bei Weiterver-sand/Umleitung der Ware ist die Untersuchungspflicht bis zum Eintreffen am neuen Bestim-mungsort aufgeschoben. Die Kosten für berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt der Lieferant.
Der Lieferant garantiert, dass die Ware deutschem und EU-Lebensmittelrecht ent-spricht sowie dass sämtliche Lieferungen/Leistungen den am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit entsprechen. Der Lieferant garantiert ferner, dass die Lieferung/Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, insbesondere dass solche nicht der vertraglich vorgesehenen Nutzung am Erfüllungs-ort/Bestimmungsort entgegenstehen und dass der Schöpfer urheberrechtlich geschützter Leistungen seine Zustimmung zur Einräumung von Nutzungsrechten erteilt hat.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre; im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und -regelungen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsmängelhaf-tung beträgt 10 Jahre ab Übergabe.
Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung der Rechte des Bestel-lers wegen der Mängel insbesondere dann keiner Fristsetzung, wenn der Lieferant nach Verzugseintritt geleistet hat oder der Besteller zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinen Abnehmern oder wegen anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an der soforti-gen Ausübung seiner Rechte hat. Wenn der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung ganz oder im Wesentlichen neu liefert oder nachbessert, beginnen die Fristen zur Verjährung der Mängel-ansprüche neu zu laufen. Die Art der Nacherfüllung wählt der Besteller; das Recht des Lieferan-ten nach § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
Ist die Sache/Leistung unter Verletzung einer Garantie des Lieferanten mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Besteht ein Mangel, ohne dass dafür eine Garantie übernommen wurde, kann er sich gegen den Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendung nur entlasten, wenn er beweist, dass die Nichterfüllung seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinde-rungsgrund beruht und dass von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, diesen Grund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder ihn oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Wenn sich der Lieferant eines Dritten bedient hat, kann er sich nur dann entlasten, wenn er selbst nach diesen Voraussetzungen entlastet ist und der Dritte ebenfalls nach diesen Voraussetzungen befreit wäre, wenn sie auf ihn Anwendung fänden.
9. Produkthaftung, Haftpflichtversicherung
Der Lieferant unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Vermögens-schadenshaftpflichtversicherung sowie eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die mögliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden und entsprechende Folgeschäden ausrei-chend abdecken. Die Deckungssumme der jeweiligen Versicherung muss mindestens EUR 5 Mio. pro Schadensfall betragen. Der Lieferant stellt sicher, dass der Versicherungsschutz mögliche Haftungsansprüche bis zu deren Verjährung abdeckt. Er wird dem Besteller auf Verlangen eine Kopie des Versicherungsscheins vorlegen.
10. Eigentum an Vorlagen, Mustern etc., Geheimhaltung
Vom Besteller überlassene Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material u.ä. bleiben Ei-gentum des Bestellers. Sie dürfen nur für die vereinbarten Zwecke benutzt werden und ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu sichern.
Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Muster etc. vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Geschäftsbeziehung selbst darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden.
11. Sonderkündigungsrecht
Bei Zahlungseinstellung des Lieferanten, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver-walters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann der Besteller gegen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten vorhandene Einrichtungen und bereits erfolgte Lieferungen/Leistungen des Lieferanten in Anspruch nehmen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung; die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Freiberg/Sachsen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GSM Gastro-Service-Mittelsachsen GmbH können Sie sich auch als PDF-Dokument herunterladen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF-Dokument, ca. 105 KB)