Bestellbedingungen
Stand: Februar 2012
1. Anwendungsbereich
Diese Bestellbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen
des Bestellers (Käufer) über Lieferungen und Leistungen durch Lieferanten
(Verkäufer), die Unternehmer sind, auch wenn sie bei späteren Bestellungen
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen
und Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbedingungen
oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
2. Auftragsbestätigungen, Vertragsschluss
Nur die schriftlich erteilten Bestellungen des Bestellers sind verbindlich. Der
Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht
innerhalb von zwei Wochen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen
Frist) schriftlich bestätigt. Soweit in diesen Bestellbedingungen für Mitteilungen
des Bestellers Schriftform vorgesehen ist, können diese auch per Telefax oder
andere Datenfernübertragung erfolgen.
Abweichungen der Auftrags-bestätigung von der Bestellung, mündliche
Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss und Abweichungen von
diesen Bestellbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Zustimmung und Bestätigung des Bestellers.
Angebote, Planungen, Entwürfe u.ä. vergütet der Besteller nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3. Vorlagen, Muster, Materialbestellungen
Von dem Besteller überlassene Vorlagen, Muster, Werkzeuge, Material u.ä.
bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen ohne schriftliche Einwilligung des
Bestellers weder an Dritte noch für andere als die vereinbarten Zwecke
benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Verwendung und Einsichtnahme zu
sichern und ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten
Informationen streng vertraulich zu behandeln.
Das Eigentum an Vorlagen, Mustern, Werkzeugen u.ä., die der Lieferant nach
Vereinbarungen herstellt, gehen einschließlich aller Nutzungsrechte mit der
Zahlung des vereinbarten Entgelts auf den Besteller über.
4. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für
die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den
Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei
Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren
Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder
Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche
mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom
Lieferanten zu vertretenen Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden
angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe
von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen,
soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren
Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz
und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme
von Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe,
kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht
werden.
Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die
An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach
erfolgloser Fristsetzung nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen
Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.
5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Rechnungen
Bei Werkverträgen, Lieferung mit Montage und Leistungen geht die Gefahr mit
der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang an dem in der
Bestellung angegebenen Empfangsort auf den Besteller über; wenn nicht
anders vereinbart, gilt die Lieferung DDP Empfangsort einschließlich
Verpackung als vereinbart.
Bei Preisvereinbarungen Ab Werk oder Lager des Lieferanten (EXW) hat
dieser zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, wenn und soweit nicht
vom Besteller eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Mehrkosten für
eine zur Einhaltung des Liefertermins notwendige Eilbeförderung trägt der
Lieferant.
Zeitgleich mit der Verladung bei Lieferung DDP Empfangsort bzw. der
Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW oder Lager des Lieferanten hat
der Lieferant dem Besteller für jede Bestellung (oder, wenn diese in mehreren
Teillieferungen abgerufen wird, für jeden Abruf) eine Versandanzeige
(Lieferavis) per Telefax oder E-Mail (an den in der Bestellung als Adressat
genannten Sachbearbeiter des Bestellers) zu übersenden, in der u.a.
Bestellnummer, Abrufnummer, tatsächlich gelieferte Menge und Zeitpunkt der
Lieferung genannt werden.
Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der neben den für die
Versandanzeige (Lieferavis) hier definierten Angaben auch das
Mindesthaltbarkeitsdatum oder dessen Restlaufzeit im Lieferzeitpunkt enthält.
Die bei Anlieferung oder Abholung zum Tausch angebotenen Ladehilfsmittel
haben den vereinbarten, hilfsweise den handelsüblichen
Qualitätsanforderungen mittlerer Art und Güte zu entsprechen; andernfalls
kann der Besteller einen Tausch ablehnen. Bei Anlieferung von Waren in
Silofahrzeugen behält sich der Besteller die Erstellung eines Wiegeprotokolls
einer geeichten, hilfsweise öffentlichen Fahrzeugwaage vor. Beschädigungen
der Originalverpackung gelieferter Waren oder der Versiegelung/Verplombung
von Silofahrzeugen, die Zweifel an der Unversehrtheit oder Unverfälschtheit
der Ware begründen, berechtigen den Besteller zur Zurückweisung solcher
Waren.
Rechnungen sind (einschließlich des als Zweitschrift zu kennzeichnenden
Duplikats) unter Anführung der Bestellkennzeichen und der Nummern der
einzelnen Positionen vom Besteller zu übersenden und nur bei Vollständigkeit
dieser Angaben zur Zahlung fällig.
6. Zahlungen
Rechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, mit 3% Skonto innerhalb
von 14 Tagen oder netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Rechnung und Ware gezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung
oder Leistung vollständig erbracht wurde und eine korrekte Rechnung vorliegt.
Der Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine nach Eintritt der Fälligkeit
erfolgende Mahnung des Auftragnehmers nicht zahlt und keine Einreden
bestehen.
Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als
vertragsgemäß und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
7. Eingangsprüfung, Mängelhaftung
Die §§ 377, 378 HGB finden dergestalt Anwendung, dass der Besteller
äußerlich erkennbare Mängel oder Transportschäden innerhalb von 10
Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen
nach Entdeckung zu rügen hat, wenn und soweit die Waren aufgrund ihrer
Verderblichkeit nicht eine kürzere Frist erforderlich machen. Bei Weiterversand
oder Umleitung der Ware gilt der Beginn der Untersuchung als bis zum
Eintreffen am neuen Bestimmungsort aufgeschoben. Die Kosten für
berechtigte Rücksendungen, Ersatzlieferungen und Nachbesserungen trägt
der Lieferant.
Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernde Ware dem Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz sowie allen am Lieferort geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit, soweit
anwendbar, entspricht.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers nach § 437 Nr. 1 und
3 BGB beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Jahre; im Übrigen
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und –regelungen. Die Art der
Nacherfüllung wählt der Besteller; das Recht des Lieferanten nach § 439 Abs.
3 BGB bleibt unberührt.
Ist die Sache oder Leistung unter Verletzung einer vom Lieferanten
übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets
verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Ist die Sache mangelhaft, ohne
dass hierfür eine Garantie übernommen wurde, kann er sich gegenüber dem
Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendung nur dann entlasten, wenn er beweist, dass die Nichterfüllung
seiner Pflichten auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden
Hinderungsgrund beruht und dass von ihm vernünftigerweise nicht erwartet
werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu
ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu
überwinden; wenn sich der Auftragnehmer eines Dritten bediente, kann er sich
nur dann entlasten, wenn er selbst nach diesen Voraussetzungen entlastet ist
und dieser Dritte selbst ebenfalls nach diesen Voraussetzungen befreit wäre,
wenn diese Voraussetzungen auf ihn Anwendung fänden.
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, bedarf die Ausübung der Rechte
des Bestellers wegen der Mängel insbesondere auch dann keiner
Fristsetzung, wenn der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzugs lieferte oder
der Besteller zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinen Abnehmern
oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Ausübung
seiner Rechte hat. Wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung
ganz oder teilweise neu liefert oder nachbessert, beginnen die Fristen zur
Verjährung der Mängelansprüche erneut zu laufen.
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Lieferung oder Leistung frei von
gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, insbesondere diese nicht der
vertraglich vorgesehenen Nutzung am Erfüllungsort oder einem vertraglich
vereinbarten Bestimmungsort entgegenstehen. Die Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Rechtsmängelhaftung beträgt 10 Jahre ab Übergabe.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung von Aufträgen des
Bestellers nur solche Personen einzusetzen, die über die erforderlichen
behördlichen Genehmigungen verfügen und verpflichtet sich, den Besteller im
Falle eines Verstoßes von allen Ansprüchen freizustellen.
8. Geheimhaltung
Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten und
Lieferungen einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Muster vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Geschäftsbeziehung
selbst darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers
offengelegt werden.
9. Sonderkündigungsrecht
Bei Zahlungseinstellung des Auftragnehmers, Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Auftragnehmers ist der Besteller berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts kann der Besteller
gegen angemessene Vergütung für die Weiterführung von Arbeiten
vorhandene Einrichtungen und bisher erfolgte Lieferungen und Leistungen des
Auftragnehmers in Anspruch nehmen.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sprache
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten gegenüber Kaufleuten ist der Sitz des Bestellers.
Auftragsbestätigung, Versandanzeige (Lieferavis), Lieferschein, Rechnungen
und andere vom Lieferanten beizubringende Dokumente sind in deutscher
Sprache zu übersenden, falls nicht anders vereinbart.
11. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestellbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Rechtwirksamkeit der Bestellbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Die aktuellen Bestellbedingungen der GSM Gastro-Service-Mittelsachsen GmbH können Sie sich auch als PDF-Dokument herunterladen.
Bestellbedingungen (PDF-Dokument, ca. 16 KB)
